Dem Beschuldigten wird hinsichtlich des Sachverhalts 2 Folgendes vorgehalten: Nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht den Umständen angepasst, namentlich hat er die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst. Nicht Beherrschen des Fahrzeuges Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG