Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Januar 2023 wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Sachverhalt 1) sowie wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG) und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Sachverhalt 2) zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.