Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.208 (ST.2023.34; STA.2022.4404) Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Deutschland, […] verteidigt durch Advokat Andreas Noll, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 9. Januar 2023 wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Sachverhalt 1) sowie wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG) und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Sachverhalt 2) zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich des Sachverhalts 2 Folgendes vorgehalten: Nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht den Umständen angepasst, namentlich hat er die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst. Nicht Beherrschen des Fahrzeuges Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat das Fahrzeug fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht oder ungenügend beherrscht, so dass er den Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht mehr nachkommen konnte. Der Beschuldigte fuhr am Freitag, 18. November 2022 um ca. 23.45 Uhr mit dem Personenwagen Ford Siesta ST, aaa / DE, von Remigen kommend ausserorts in 5272 Gansingen auf der Dorfstrasse, dies mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. Es regnete stark, so dass das Wasser bereits auf der Fahrbahn floss. Da der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht den Witterungs- bzw. den Strassenverhältnissen angepasst hat, geriet sein Fahrzeug nach einer Linkskurve ins Schleudern, drehte sich um 180 Grad nach rechts und stürzte auf der linken Fahrbahnseite in das angrenzende Waldgebiet hinunter. Wenn der Beschuldigte langsamer gefahren und die Geschwindigkeit den Witterungs- bzw. den Strassenverhältnissen angepasst hätte, hätte er sein Fahrzeug beherrschen und den Selbstunfall verhindern können. Am Fahrzeug des Beschuldigten entstand Totalschaden. Verletzt wurde niemand. Fahrzeug: Personenwagen Ford Siesta ST, aaa / DE Ort: 5272 Gansingen, Dorfstrasse Zeit: Freitag, 18. November 2022, ca. 23.45 Uhr -3- 1.2. Die Beschuldigte erhob am 18. Januar 2023 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 14. März 2023 die Akten an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Urteil vom 23. August 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des fahrlässigen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie - des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 716.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 538.80 g) den Spesen von Fr. 315.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 500.00 Total Fr. 3'569.80 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'853.80 auferlegt. 5.3. Die Kosten des Gutachtens von Fr. 716.00 gemäss lit. e gehen zu Lasten der Staatskasse. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. -4- 2.2. Dieses Urteil wurden den Parteien direkt in begründeter Form am 27. August 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil teilweise betreffend die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5.2 und 5.3 angefochten. Sie verlangt zusammengefasst, dass der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls zu verurteilen sei und die Verfahrens- sowie Gutachtenskosten zu tragen habe. 3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2024 hat der Beschuldigte die Dispositivziffer 5 (Kostenverlegung) angefochten und verlangt, dass die o/e-Kosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen seien. 3.4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. 3.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2025 die Berufungs- begründung und Berufungsantwort ein. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung (des Beschuldigten). 3.7. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf weitere Ausführungen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben, nachdem ihnen das Urteil direkt begründet eröffnet wurde, die Berufungen innert 20 Tagen fristgerecht eingereicht (BGE 138 IV 157 E. 2). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Kostenverlegung. Der Beschuldigte hat gegen die Kosten- und -5- Entschädigungsfolgen Berufung erhoben. Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums (Dispositiv-Ziff. 2). 2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten ausschliess- lich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechts- verletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 und 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweis- würdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges freigesprochen hat. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, abgesehen vom Unfallort sei der ange- klagte Sachverhalt 2 erstellt. Das Verhalten des Beschuldigten beurteilte sie als einfache Verkehrsregelverletzung durch fahrlässiges Nichtanpas- sen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges (vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 10-13). Die Vor- -6- instanz sprach den Beschuldigten dennoch von diesem Vorwurf frei, da der Unfallort im Strafbefehl nicht korrekt angegeben worden sei. Dieser habe sich nicht auf der Dorfstrasse, sondern der Gansingerstrasse ereignet. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Pflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit verneinte die Vorinstanz hingegen (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3 f. S. 9 f.). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft erblickt in der ungenauen Unfallsortsangabe keine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 2). In Bezug auf die beantragten Schuldsprüche und die Strafzumessung könne auf die vorinstanzliche Begründung (E. 2.6 und 4) verwiesen werden (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3). 3.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, die Angaben zum Unfallort genügten dem Anklagegrundsatz nicht, seien diese Angaben zur Wahrung der Verteidi- gungsrechte doch nötig gewesen und auch ein Leichtes gewesen (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 2 Ziff. 4). Ferner erachtet er die Sorgfaltspflicht- verletzung als nicht genügend angeklagt (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 2 ff. Ziff. 5 f., 7). Weiter bringt der Beschuldigte vor, Art. 31 Abs. 1 SVG sei nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG vorlägen. Zudem habe er nicht langsamer als die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h fahren müssen, seien diese Fälle, die ein langsameres Fahren erforderten, in Art. 4 VRV doch abschliessend aufgeführt. Eine solche Konstellation habe hier nicht bestanden. Er habe sich somit an die Sorgfaltspflichten gehalten. Dass er ins Schleudern geraten sei, sei nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen und sei für ihn daher auch nicht vorhersehbar gewesen (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 3 f. Ziff. 6 f.). Der Gesetzgeber habe die vorliegende Strasse unter den konkreten Umständen als betriebssicher taxiert, sodass sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne (Eingabe vom 19. Januar 2025 S. 4 Ziff. 8). 3.2. 3.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die -7- beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straf- tatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgewor- fen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben führen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 63 E. 2.3). 3.2.2. Im Strafbefehl, der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 2 Satz 2 StPO), wird abschliessend als Ort (der strafbaren Handlung) festgehalten "5272 Gansingen, Dorfstrasse". Wie die Vorinstanz (E. 2.5.4 S. 10) gestützt auf die im Polizeibericht vom 18. Dezember 2022 zum Unfallort festgehaltenen Koordinaten (E. 2.3.1 S. 7) und die Auskunft des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (E. 2.3.4 S. 8) jedoch willkürfrei feststellte, heisst die Strasse, auf welcher der Beschuldigte verunfallt ist, Gansingerstrasse. Diese Unstimmigkeit beim Strassennamen zwischen dem angeklagten und dem vor Schranken festgestellten Sachverhalt führt jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Dies insbesondere auch, da im Strafbefehl der Unfallort durch die Schilderung des Unfallhergangs weiter beschrieben wird. Es wird diesbezüglich dargelegt, dass der Be- schuldigte von Remigen kommend ausserorts in 5272 Gansingen auf der Dorfstrasse in einer Linkskurve ins Schleudern gekommen sei. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der den Unfall nie bestritten hat, später auch an den Unfallort zurückgekehrt ist (act. 32, 52). Er wusste somit ganz genau, wessen er angeklagt ist und wo sich der Unfall ereignet hat. Entsprechend konnte er sich zu diesem Vorwurf ohne Weiteres äussern (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 19. November 2022, act. 46 ff.) und sich dagegen auch verteidigen. 3.2.3. Die Pflichtverletzung ergibt sich aus der Anklageschrift zum einen durch den Verweis auf ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- verhältnisse und die Wiedergabe von Art. 32 Abs. 1 SVG. Zum anderen wird darin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bei langsamerer Fahrt die Beherrschung über sein Fahrzeug nicht verloren hätte und den -8- Selbstunfall hätte verhindern können. Mit der Vorinstanz (E. 2.5.3 S. 9) ist festzuhalten, dass damit hinreichend umschrieben wird, inwiefern der Beschuldigte sich nicht pflichtgemäss verhalten hat. Entgegen dem Beschuldigten ist insofern keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. 3.3. 3.3.1. Gemäss dem von der Vorinstanz (E. 2.6.3 S. 11) festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Gansingerstrasse unterwegs gewesen. Dabei ist das Wasser aufgrund des Regens über die Strasse geflossen. Der Beschuldigte hat deshalb nach der Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und ist auf der linken Fahrbahnseite in das angrenzende Waldgebiet hinuntergestürzt (Aquaplaning, vorinstanzliches Urteil E. 2.6.4.2 S. 12). 3.3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Art. 32 Abs. 1 SVG stellt eine lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG dar, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwin- digkeit zurückzuführen ist. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGE 91 IV 74 E. 2; 90 IV 143 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnah- men zur Abwendung eines drohenden Unfalls ergreift (BGE 92 IV 16 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4). -9- 3.3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten darf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnissen gefahren werden. Eine Temporeduktion ist nicht bloss angezeigt, wenn die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Aus Art. 4 Abs. 2 VRV, der diese Konstellationen aufzählte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dieser bereits seit 1. Januar 2021 aufgehoben worden. Im Übrigen galt auch damals schon, dass auch andere Umstände (bspw. Gefahr von Aquaplaning [vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c], Nebel etc.) eine Geschwindig- keitsreduktion gebieten. Dass unter den vorgenannten Umständen (fliessendes Wasser auf der Fahrbahn, gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h in einer Kurve) die Gefahr von Aquaplaning besteht, ist als bekannt vorauszusetzen (BGE 120 Ib 312 E. 4c; ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 11 zu Art. 32 SVG); dies hat der Beschuldigte in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht bedacht. Mit der Vorinstanz (E. 2.6.4.2 S. 12) ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Regens und des über die Strasse fliessenden Wassers die Höchstgeschwindigkeit nicht hätte ausfahren dürfen. Indem er dies tat, hat er eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht – namentlich die Pflicht die Geschwindigkeit an die nassen Strassenverhältnisse anzupassen – fahrlässig verletzt. Der Beschuldigte hat daher die Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt hier neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung, wird dem Beschuldigten doch nicht vorgeworfen, das nicht Beherrschen des Fahrzeuges sei nebst der Fahrgeschwindigkeit auf eine zusätzliche von ihm gesetzte Ursache zurückzuführen. Ein (formeller) Freispruch von diesem Vorwurf hat in diesem Falle jedoch auch nicht zu ergehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1). 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.00. - 10 - Vom Beschuldigten wird die Busse von Fr. 200.00 wegen des Kokain- konsums nicht beanstandet. Für den Fall, dass er wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt wird, äussert sich der Beschuldigte zur Straf- zumessung nicht. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch vorinstanzliches Urteil E. 4.1 S. 14 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen sehen als Strafe je eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.4. Die Einsatzstrafe ist für die Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verlor auf einer Ausserortsstrecke in einer leichten Linkskurve wegen Wasser auf der Fahrbahn und diesen Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Damit hat der Beschuldigte gegen eine wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts verstossen und eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die angesichts des kompletten Kontroll- verlust über das Fahrzeug nicht mehr leicht wiegt. Dies ist darauf zurück- zuführen, dass der Beschuldigte die Strassenverhältnisse aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht berücksichtigt hat. Mit Blick auf diese Umstände sowie die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettolohn von Fr. 4'000.00 x 13, Unterstützungspflicht gegenüber von 2 Kindern und Ehefrau; act. 129 i.V.m. act. 5 ff.) erscheint eine Busse von Fr. 700.00 schuldangemessen. 4.5. Weiter ist eine Erhöhung der Busse aufgrund des Kokainkonsums vorzunehmen. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Erwägung 4.2, worauf verwiesen wird, ist dafür eine Einsatzstrafe von Fr. 200.00 schuld- angemessen. Der Kokainkonsum hat zwar zeitlich nahe zur Verletzung der Verkehrsregel stattgefunden, waren doch Abbauprodukte im Unfall- zeitpunkt noch nachweisbar (act. 16), ansonsten besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen den Delikten. Es scheint hier daher angemes- sen, die Einsatzstrafe wegen der Verkehrsregelverletzung um Fr. 100.00 zu erhöhen. - 11 - 4.6. Die Vorinstanz (E. 4.2 S. 15) hielt zur Täterkomponente fest, dass keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht worden seien, die für eine substanzielle Erhöhung oder Reduktion der Busse sprechen würden. Diese erstinstanzliche Erwägung wurde von keiner Seite beanstandet und ist insbesondere auch mit Blick auf den eingeräumten Sachverhalt betreffend den Verkehrsunfall ohne Einsicht ins Unrecht nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist daher von einer neutralen Täterkomponente auszugehen. 4.7. Der Beschuldigte ist somit zu einer Busse von Fr. 800.00 zu verurteilen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzusetzen. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Kokain- konsums schuldig zu sprechen. Dementsprechend sind ihm die erst- instanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Dass Art. 31 Abs. 1 SVG neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung kommt, hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1). Entgegen der Vorinstanz (E. 5.1.2) sind dem Beschuldigten auch die Kosten für das Gutachten (act. 15 f.) aufzuerlegen, wurde ihm damit doch der Kokain- konsum, wofür dieser zu verurteilen ist, nachgewiesen und hat der Beschul- digten diesen Konsum zuvor nicht eingeräumt (vgl. act. 20, 25, 52 Ziff. 52 f., act. 54 Ziff. 72 ff.). Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- - 12 - sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die vom Beschuldig- ten im Berufungsverfahren gestellten Anträge sind abzuweisen. Entspre- chend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwin- digkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG; - des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verur- teilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, insgesamt Fr. 2'640.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'569.80 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. - 13 - Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen und ober- gerichtlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli