10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Stefan Pfister, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'234.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 15'925.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers P._____, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'943.80 auszurichten.