9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Stefan Pfister für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 405.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 324.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'254.30 werden dem Beschuldigten mit Fr. 4'041.05 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.