9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 51 - 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Pascal Schürch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'456.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 9'965.15 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.