15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen (Anklageziffer 4.1). 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen (Anklageziffer 3). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - 49 -