Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers P._____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'943.80 (inkl. Fr. 353.45 MwSt.) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).