nicht erfüllt (vgl. Art. 44 Abs. 3 JStPO). Ihm werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten – nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld im Betrag von Fr. 1'399.65 – noch mit Fr. 4'041.05 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Pfister, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'234.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).