14.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Pfister, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 405.60 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).