Fr. 200.00 für die von ihm anerkannten vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche beantragt hat, dringt insoweit durch, als er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wird, infolgedessen auch die dem Privatkläger I._____ vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung abgewiesen wird. Zudem wird die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 10 Monate herabgesetzt und teilbedingt ausgesprochen. Im Übrigen wird seine Berufung jedoch abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 16 Abs. 3 VKD) zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.