Die Vermögenswerte sind somit einzuziehen. 14. 14.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung sowie die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre und eine Busse von - 47 -