13.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können u.a. Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten und Bussen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit.