11.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härtefall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Das FZA steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Damit sind die Voraussetzungen für die Landesverweisung erfüllt. - 45 -