Sein Handeln ist ohne Weiteres geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Seine anhaltende Delinquenz – selbst während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der drohenden Konsequenzen delinquierte er unbehelligt weiter – begründet erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit dem FZA.