Der Beschuldigte wird denn unter anderem auch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sanktioniert. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6) und nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.