Der Beschuldigte hat insbesondere mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und den beiden Raufhandeln ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Alle Taten waren von hoher krimineller Energie geprägt und demonstrierten eine Gefährlichkeit sowie ein unkontrolliertes Verhalten des Beschuldigten, womit das öffentliche Interesse – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte diese Taten als Minderjähriger bzw. junger Erwachsener begangen hat und insofern davon auszugehen ist, dass seine Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1) – an der