11.6. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich zwar keiner Katalogtat schuldig gemacht. Es sind jedoch sämtliche von ihm begangenen Delikte im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat insbesondere mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und den beiden Raufhandeln ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft erkennen lassen.