Der Beschuldigte hat somit selbst in Kenntnis der ihm drohenden Landesverweisung unbekümmert weiterdelinquiert. Zusätzlich, wie dieses Urteil zeigt, hat sich der Beschuldigte u.a. wegen mehrfachen Raufhandels, versuchter vorsätzlicher Tötung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht und wird hierfür u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.