Auch in persönlicher Hinsicht kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschuldigte verfügt über kein tragfähiges soziales Netz. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus. Es handelt sich hierbei zwar nicht um Vorstrafen, sondern um Verurteilungen, die zeitlich nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen sind. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.