Bezüglich seiner wirtschaftlichen und beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat ein halbes Jahr die Schule Q._____ in Aarau besucht, jedoch nicht abgeschlossen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Auch hat er keine Lehre absolviert resp. abgeschlossen (vorinstanzliches Protokoll, S. 23; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Er hat sowohl als Elektriker als auch im Service während kurzer Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Seit ein paar Monaten ist er arbeitslos und finanziert sich den Lebensunterhalt von Erspartem und mit Hilfe der Familie (vorinstanzliches Protokoll, S. 24; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.).