11.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das dem Erwachsenenstrafrecht unterstehende Delikt eines jungen Straftäters eine Anlasstat für eine fakultative Landesverweisung darstellen, auch wenn dieser für weitere Taten verurteilt wird, die er (teilweise) als Jugendlicher begangen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2 ff.). Die unter das JStG fallenden – und somit nicht als Anlasstaten zählenden – strafbaren Handlungen sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2).