10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, bei einem vollziehbaren Anteil von 17 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 17 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 5'400.00, Probezeit 5 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00, einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, gesamthaft Fr. 1'850.00, ersatzweise 62 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.