9.7.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 zu verwenden (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.2.1). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von insgesamt Fr. 1'850.00 (Verbindungsbusse und Übertretungsbusse) auf 62 Tage festzusetzen. - 40 -