Er ist mit seinem Motorrad zum Bahnhof gefahren. Die Fahrt resp. der Aufenthalt im untersagten Rayon war weder notwendig noch dringlich. Mithin wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nicht am Bahnhof Aarau und damit im von der Wegweisungsverfügung umfassten Gebiet aufzuhalten. Der Beschuldigte verfügte folglich über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hat die Wegweisungsverfügung schlicht ignoriert und offenbarte mit seinem Verhalten eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber amtlichen Anordnungen. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 300.00 als angemessen.