9.7. 9.7.1. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung) ist kumulativ zur Freiheits- und - 39 - Geldstrafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen persönlichen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB.