Auch wenn sich der Beschuldigte ungeachtet des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und erheblicher gegen ihn gerichteter Vorwürfe nicht beeindrucken liess, sondern im Gegenteil – trotz mehrmaliger vorläufiger Festnahmen – unbekümmert weiterdelinquierte, ist davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 17 Monaten eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten, der zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hinterlassen und er die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist.