Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend und solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.), weshalb es mit der von der - 38 - Vorinstanz ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 sein Bewenden hat. Die Geldstrafe beträgt demnach 180 Tagessätze à Fr. 30.00 resp. Fr. 5'400.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).