Der Beschuldigte hat den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt. Ein Bestreiten wäre aber aufgrund der Tatsache, dass eine Blut- und Urinprobe durchgeführt worden ist, ohnehin zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).