dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel oder zum Fahren in fahrunfähigem Zustand besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 200 Tagessätze Geldstrafe. Nachdem die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.