Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Handlungen von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, - 37 -