Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zu Veräusserungszwecken auf sich trug und damit aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Er verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).