Entsprechend ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum nicht zu bagatellisieren. Dass der Beschuldigte mit der konkret besessenen Menge von 3.1 Gramm Kokain und sechs Ecstasy- Tabletten den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, welcher bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff und bei Amphetamin bei 36 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 149 IV 312), deutlich unterschritten hat, ist neutral zu werten. Das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes führt nicht automatisch zu einer Strafminderung.