9.5.4. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG durch Besitz von 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy-Tabletten und 38 Xanax-Tabletten angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: