Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – bei isolierter Betrachtung – eine angemessene Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 140 Tagessätze Geldstrafe.