Gemäss FinZ-Set (UA act. 1086 ff.) wurde im Zusammenhang mit dem Standtest festgehalten, dass der Beschuldigte schwankte und flatternde Augenlider aufwies. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht unerheblich eingeschränkt war.