Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aus den Akten nicht ersichtlich, was jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant ist, da weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung verlangt wird. Entsprechend kann der Beschuldigte daraus, dass es zu keinem Unfall oder konkreten Gefährdung gekommen ist, im Rahmen der Strafzumessung nichts zu - 35 - seinen Gunsten ableiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes führt nicht automatisch zu einer Verschuldensminderung, sondern wirkt sich neutral aus.