Hinzu kommt, dass die Strecke aufgrund der einmündenden Strassen anspruchsvoll ist und von einem Lenker die volle Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten und der Verkehrsführung (einmündende Strassen) nicht von einer gefahrenlosen Strecke auszugehen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aus den Akten nicht ersichtlich, was jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant ist, da weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung verlangt wird.