Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird derjenige, der aus anderen Gründen als denjenigen in lit. a genannten Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).