Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 25 Abs. 1 JStG) und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Handlungsweisen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 9.5.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 34 -