9.5. Geldstrafe 9.5.1. Für die je mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte ist kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Dazu ergibt sich Folgendes: 9.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den Raufhandel, an welchem sich der Beschuldigte in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2021 beteiligt hat, als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: