Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem nicht unerheblichen Verschulden andererseits ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (34 Monate) der zu vollziehende Anteil auf 17 Monate und der bedingt zu vollziehende Anteil ebenfalls auf 17 Monate, bei einer Probezeit von 5 Jahren, festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 9.4.7. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen von insgesamt sechs Tagen (24. Mai 2021 bis 25. Mai 2021, 18. September 2021, 30. Mai 2022 bis 31. Mai 2022, 15. März 2023 bis 16. März 2023) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG).