Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er vor den vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden und damit auch noch nie zu einer Geldstrafe bzw. gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Mithin ist davon auszugehen, dass bereits der teilweise Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 3.3.1). - 33 -