In Bezug auf die begangenen Taten zeigt er weder eine nachhaltige Einsicht noch aufrichtige Reue. Zudem hat er, nachdem das vorinstanzliche Urteil ausgesprochen wurde, mehrfach erneut delinquiert (siehe Ausführungen zur Täterkomponente), wobei er einerseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 und andererseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 10. Januar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta-