9.4.6. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 Jahren und 10 Monaten nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Fällt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Strafvollzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs.