dingte der Wechsel der amtlichen Verteidigung, dass dem neuen amtlichen Verteidiger sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt werden mussten und dem Gericht mithin nicht zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass es sich um einen umfangreichen Fall mit verschiedenen, teils schwerwiegenden Delikten, handelt, welche eine sorgfältige und eingehende Begründung erforderten. Eine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücke ist zusammenfassend nicht erkennbar, das Beschleunigungsgebot mithin nicht verletzt.