Mit Eingabe vom 8. August 2024 ersuchte der neue amtliche Verteidiger darum, ihm wegen technischer Probleme einzelne Aktenstücke erneut zuzustellen (GA act. 123). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger schliesslich am 26. August 2024 zugestellt. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich zwar, dass die Begründungsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO leicht überschritten wurde, jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte, bildet eine Nichteinhaltung der Fristen lediglich ein Indiz für eine Verletzung dieses Grundsatzes. Vorliegend be- - 32 -