Schliesslich begründet auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 16. Mai 2024 und damit 6 Monate nach Anklageerhebung stattfand, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern entspricht dem normalen Verfahrensgang. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger zweimal um Fristerstreckung zwecks Stellung von Beweisanträgen ersuchte, ihm diese in der Folge bewilligt wurden und eine Erklärung dafür bieten, dass kein früherer Verhandlungstermin angesetzt werden konnte, andernfalls sich die Vorinstanz den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte entgegenhalten lassen müssen.