Die Koordination mit mehreren involvierten Parteien ist erfahrungsgemäss komplexer. Das Verfahren stand auch, soweit ersichtlich, nie während längerer Zeit unbegründet still. Schliesslich begründet auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 16. Mai 2024 und damit 6 Monate nach Anklageerhebung stattfand, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern entspricht dem normalen Verfahrensgang.