Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich dabei starren Regeln. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Wür- - 31 - digung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3).